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105 GW Photovoltaik dürfen den Markt nicht überschreiten, ansonsten könnte eine Verlagerung auf dezentrale Systeme erfolgen. Die Energiebehörde fordert die Provinzen auf, die jährlichen Baugrößen des Entwicklungsplans für den 13. Fünfjahresplan einzureichen.

Um die Umsetzung des "13. Fünfjahresplans" für die Entwicklung erneuerbarer Energien zu gewährleisten, das Management des Aufbaus von Strom aus erneuerbaren Energien zu optimieren, das Tempo der Entwicklung erneuerbarer Energien wissenschaftlich zu erfassen, die Zielführung und die Planungsleitung zu stärken, erarbeitet unsere Behörde derzeit einen verbesserten Mechanismus zur Verwaltung des jährlichen Umfangs des Aufbaus von Strom aus erneuerbaren Energien auf der Grundlage der Planung. Wir bitten Ihre Einheit nun, die entsprechenden Materialien und Vorschläge zur Umsetzung des "13. Fünfjahresplans" für erneuerbare Energien (einschließlich Windkraft, Photovoltaik, Biomasse, ohne Wasserkraft) einzureichen. Die genauen Anforderungen lauten wie folgt: I. Die zuständigen Energiebehörden der Provinzen (Regionen, Städte) legen auf der Grundlage des "13. Fünfjahresplans" für die Energieentwicklung, des "13. Fünfjahresplans" für die Entwicklung erneuerbarer Energien, der von der Nationalen Kommission für Entwicklung und Reform und der Nationalen Energiebehörde herausgegeben wurden, sowie der von der Nationalen Energiebehörde genehmigten "13. Fünfjahrespläne" für die Energieentwicklung der einzelnen Regionen und auf der Grundlage des "13. Fünfjahresplans" für die Entwicklung erneuerbarer Energien in ihrer Region einen Plan für den Umfang des Aufbaus von Strom aus erneuerbaren Energien für die Jahre 2017 bis 2020 vor, einschließlich des neu zu errichtenden Umfangs, der Bauart und der Bauplanung für jedes Jahr. II. Die zuständigen Energiebehörden der Provinzen (Regionen, Städte) müssen die Umsetzung der Stromübertragung und -absorption als grundlegende Voraussetzung für die Festlegung des jährlichen Umfangs des neu zu errichtenden Stroms aus erneuerbaren Energien in ihrer Region und dessen Planung betrachten. Sie müssen den Fünfjahresplan und den Plan für den jährlichen Umfang des Aufbaus aufeinander abstimmen und den einmal festgelegten Plan für den jährlichen Umfang des Aufbaus als Arbeitsgrundlage verwenden. Bei der Umsetzung des jährlichen Umfangs des neu zu errichtenden Stroms in den einzelnen Jahren wird die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Netzbetreibern bei der Untersuchung der Netzanschlussbedingungen und des Absorptionsplans für den jährlich neu zu errichtenden Umfang beantragt, und die Netzbetreiber werden gebeten, eine Stellungnahme zur Stromübertragung und -absorption abzugeben. III. Bei der Windkraft muss das Verhältnis zwischen dem Umfang des Aufbaus und der Übereinstimmung der Stromübertragung und -absorption ausgeglichen werden. Gemäß den Anforderungen des "13. Fünfjahresplans" für die Entwicklung der Windkraft darf der Umfang des Netzanschlusses von Windkraftanlagen in den zentralen und östlichen sowie den südlichen Regionen nicht unter dem im Plan angegebenen Umfang liegen. Provinzen (Regionen, Städte), die die garantierte Nutzungsdauer nicht erreicht haben, dürfen keinen höheren Umfang des Netzanschlusses festlegen als im Plan angegeben. Der entsprechende Umfang des Aufbaus muss die bereits im Vorfeld festgelegten jährlichen Umfangszahlen, den Umfang des Aufbaus von Stromanbindungsbasen mit extrahoher Spannung berücksichtigen. Der Gesamtumfang der Windkraftanlagen in den Stromanbindungsbasen mit extrahoher Spannung kann entsprechend der maximalen Kapazität der Stromübertragung durch die Leitung konfiguriert werden. IV. Bei der Photovoltaik muss gemäß dem im "13. Fünfjahresplan" für die Entwicklung der Solarenergie angegebenen Ziel für den Umfang des Netzanschlusses in Verbindung mit der Energieplanung und der Photovoltaik-Planung der Region der jährliche Umfang des neu zu errichtenden Stroms aus zentralen Photovoltaik-Kraftwerken und dezentralen Photovoltaik-Anlagen in der jeweiligen Provinz (Region, Stadt) separat festgelegt werden. Grundsätzlich sollte der jährlich neu zu errichtende Umfang in den einzelnen Provinzen (Regionen, Städten) eine gleichmäßige und geordnete Entwicklung aufweisen. Der entsprechende Umfang des Aufbaus muss die bereits im Vorfeld festgelegten jährlichen Umfangszahlen, den Umfang des Aufbaus von Vorreiterbasen für Photovoltaik, Photovoltaik-Armutsprojekten und Stromanbindungsbasen mit extrahoher Spannung berücksichtigen. Außer den speziell für den Hauptexport von Solarenergie vorgesehenen Stromanbindungsbasen mit extrahoher Spannung darf der Gesamtumfang der Photovoltaik-Anlagen in den Stromanbindungsbasen mit extrahoher Spannung grundsätzlich 2 Millionen Kilowatt nicht überschreiten. V. Bei der Biomasse-Stromerzeugung (hauptsächlich einschließlich der Stromerzeugung aus land- und forstwirtschaftlicher Biomasse und der Müllverbrennung) ist gemäß der Mitteilung der Abteilung für umfassende Angelegenheiten der Nationalen Energiebehörde über die Erstellung und Einreichung des Umsetzungsplans für den Bau von Biomasse-Stromerzeugungsprojekten im "13. Fünfjahresplan" (Guo Neng Zong Xin Neng [2017] 180) der Umsetzungsplan für die Biomasse-Stromerzeugung schnellstmöglich einzureichen. Wenn möglich, sollte er auf die einzelnen Jahre aufgeteilt werden; wenn dies nicht möglich ist, kann der Umfang des Aufbaus und die Projektplanung für den Zeitraum des "13. Fünfjahresplans" angegeben werden. VI. Verschiedene Arten von dezentralen Photovoltaik-Anlagen, dezentralen Windkraftanlagen und Biogasanlagen unterliegen nicht den Beschränkungen des jährlich neu zu errichtenden Umfangs in den einzelnen Regionen. Die Provinzen (Regionen, Städte) sollten in ihrem Plan für den jährlichen Umfang des Aufbaus den erwarteten Umfang des Aufbaus von dezentralen Photovoltaik-Anlagen, dezentralen Windkraftanlagen und Biogasanlagen angeben. Bei der Umsetzung kann der Umfang größer sein als der ursprünglich geplante Umfang. Außer den oben genannten Bauarten ohne Beschränkung des Umfangs dürfen die Provinzen (Regionen, Städte) nach Festlegung des jährlich neu zu errichtenden Umfangs keine Bauprojekte in einem Umfang durchführen, der diesen übersteigt. Wenn ein solcher Überschreitungsfall eintritt, trägt die jeweilige Region die Verantwortung für die Bereitstellung der Subventionsmittel. VII. Die Windkraft- und Photovoltaik-Anlagen, die zu den Stromübertragungswegen mit extrahoher Spannung in den entsprechenden Provinzen (Regionen, Städten) gehören, werden separat gemäß der Planung, Genehmigung und Bauzeit der Stromübertragungswege mit extrahoher Spannung konfiguriert, müssen aber in den Gesamtumfang des "13. Fünfjahresplans" der jeweiligen Provinz (Region, Stadt) einbezogen werden. Bei den Stromanbindungsbasen mit extrahoher Spannung, deren Bau sich über den "13. und 14. Fünfjahresplan" erstreckt, kann der entsprechende Umfang des Aufbaus von Photovoltaik-Anlagen im Jahr 2020 und der von Windkraftanlagen in den Jahren 2019 und 2020 geplant werden.


 Um die Umsetzung des "13. Fünfjahresplans" für die Entwicklung erneuerbarer Energien zu gewährleisten, das Management des Aufbaus von Strom aus erneuerbaren Energien zu optimieren, das Tempo der Entwicklung erneuerbarer Energien wissenschaftlich zu erfassen, die Zielführung und die Planungsleitung zu stärken, erforscht unsere Behörde derzeit die Verbesserung des auf der Planung beruhenden Verwaltungsmechanismus für die jährliche Baugröße von Strom aus erneuerbaren Energien. Wir bitten Ihr Unternehmen nun, die relevanten Materialien und Vorschläge zur Umsetzung des "13. Fünfjahresplans" für erneuerbare Energien (einschließlich Windkraft, Photovoltaik, Biomasse, ohne Wasserkraft) einzureichen. Die genauen Anforderungen sind wie folgt:

  Erstens: Die zuständigen Energiebehörden der einzelnen Provinzen (Regionen, Städte) sollen auf der Grundlage der vom Nationalen Entwicklung und Reformkomitee und der Nationalen Energiebehörde herausgegebenen Pläne zur Energieentwicklung und zur Entwicklung erneuerbarer Energien für den "13. Fünfjahresplan", sowie der von der Nationalen Energiebehörde genehmigten Pläne zur Energieentwicklung für den "13. Fünfjahresplan" der einzelnen Regionen und des "13. Fünfjahresplans" für die Entwicklung erneuerbarer Energien in der jeweiligen Region, einen aufgeschlüsselten Plan für die jährliche Baugröße von Strom aus erneuerbaren Energien für die Jahre 2017 bis 2020 vorlegen, einschließlich der neu zu errichtenden Größe, des Typs und der Lage für jedes Jahr.

  Zweitens: Die zuständigen Energiebehörden der einzelnen Provinzen (Regionen, Städte) müssen die Umsetzung der Stromübertragung und -absorption als grundlegende Voraussetzung für die Festlegung der jährlichen neu zu errichtenden Größe und deren Lage in der jeweiligen Region betrachten, die Abstimmung zwischen dem Fünfjahresplan und dem Plan für die jährliche Baugröße sicherstellen und den einmalig festgelegten Plan für die jährliche Baugröße als Arbeitsgrundlage verwenden. Bei der Umsetzung der jährlichen neu zu errichtenden Größe in den einzelnen Jahren sollen die entsprechenden Netzbetriebe um Prüfung der Anschlussbedingungen und des Absorptionsplans für die jährliche neu zu errichtende Größe gebeten werden, und die Netzbetriebe sollen eine Stellungnahme zur Stromübertragung und -absorption abgeben.

  Drittens: Bei der Windkraft muss das Verhältnis zwischen Baugröße und Stromübertragung und -absorption ausgeglichen werden. Gemäß den Anforderungen des "13. Fünfjahresplans" für die Windkraftentwicklung darf die Größe des Netzzugangs in den zentralen und östlichen sowie südlichen Regionen nicht unter der im Plan angegebenen Größe liegen. Provinzen (Regionen, Städte), die die garantierte Nutzungsstundenanzahl nicht erreichen, dürfen keine höhere Größe des Netzzugangs als die im Plan angegebene festlegen. Die entsprechende Baugröße muss die bereits im Vorfeld festgelegte jährliche Baugröße, die Baugröße von Hochspannungs-Übertragungsbasen berücksichtigen. Die Gesamtgröße der Windkraftanlagen für Hochspannungs-Übertragungsbasen kann entsprechend der maximalen Übertragungskapazität der Leitung festgelegt werden.

  Viertens: Bei der Photovoltaik muss gemäß dem im "13. Fünfjahresplan" für die Sonnenenergieentwicklung angegebenen Ziel für die Größe des Netzzugangs, in Verbindung mit der Energieplanung und der Photovoltaik-Planung der jeweiligen Region, die jährliche Größe der neu zu errichtenden zentralen Photovoltaik-Kraftwerke und dezentralen Photovoltaik-Anlagen in der jeweiligen Provinz (Region, Stadt) festgelegt werden. Grundsätzlich sollte die jährliche neu zu errichtende Größe in den einzelnen Provinzen (Regionen, Städten) eine stabile und geordnete Entwicklung aufweisen. Die entsprechende Baugröße muss die bereits im Vorfeld festgelegte jährliche Baugröße, die Baugröße von Photovoltaik-Vorreiterbasen, Photovoltaik-Armutsbekämpfungsprojekten und Hochspannungs-Übertragungsbasen berücksichtigen. Außer den speziell für den Export von Solarenergie vorgesehenen Hochspannungs-Übertragungsbasen, sollte die Gesamtgröße der Photovoltaik-Anlagen für Hochspannungs-Übertragungsbasen grundsätzlich 2 Millionen Kilowatt nicht überschreiten.

  Fünftens: Bei der Biomasse-Stromerzeugung (hauptsächlich land- und forstwirtschaftliche Biomasse-Stromerzeugung und Müllverbrennungs-Stromerzeugung) ist gemäß der Mitteilung der Abteilung für umfassende Angelegenheiten der Nationalen Energiebehörde zur Erstellung und Einreichung des Umsetzungsplans für Biomasse-Stromerzeugungsprojekte im "13. Fünfjahresplan" (Guo Neng Zong Xin Neng [2017] 180) der Umsetzungsplan für die Biomasse-Stromerzeugung schnellstmöglich einzureichen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann eine Aufschlüsselung auf die einzelnen Jahre erfolgen; bei fehlender Möglichkeit einer genauen Jahresangabe kann die Baugröße und die Projektlage während des "13. Fünfjahresplans" angegeben werden.

  Sechstens: Verschiedene dezentrale Photovoltaik-Anlagen, dezentrale Windkraftanlagen und Biogasanlagen unterliegen nicht den Beschränkungen der jährlichen neu zu errichtenden Größe in den einzelnen Regionen. Die einzelnen Provinzen (Regionen, Städte) sollten in ihrem Plan für die jährliche Baugröße die erwartete Baugröße für dezentrale Photovoltaik-Anlagen, dezentrale Windkraftanlagen und Biogasanlagen angeben; bei der Umsetzung kann die Größe größer als die ursprünglich geplante sein. Außer den oben genannten Anlagen ohne Größenbeschränkung dürfen die einzelnen Provinzen (Regionen, Städte) nach Festlegung der jährlichen neu zu errichtenden Größe keine Projekte in größerem Umfang planen. Bei Überschreitungen der Größe trägt die jeweilige Region die Verantwortung für die Bereitstellung der Subventionsmittel.

  Siebtens: Die Windkraft- und Photovoltaik-Basen, die mit den Hochspannungs-Übertragungswegen in den entsprechenden Provinzen (Regionen, Städten) ausgestattet sind, werden gemäß der Planung, Genehmigung und Bauzeit der Hochspannungs-Übertragungswege separat zugeordnet, müssen aber in die Gesamtgröße des "13. Fünfjahresplans" der jeweiligen Provinz (Region, Stadt) einbezogen werden. Hochspannungs-Basen, deren Bau sich über den "13. und 14. Fünfjahresplan" erstreckt, können für Photovoltaik-Anlagen im Jahr 2020 und für Windkraftanlagen in den Jahren 2019 und 2020 entsprechend geplant werden.